Steuerfreier Sachbezug - Allgemeine Hinweise und Vorteile
Das Wichtigste zum steuerfreien Sachbezug:
✓ 50 Euro im Monat
✓ Alle Mitarbeitende profitieren
✓ Keine Geldleistungen
✓ Mitarbeitende können Wertguthaben ansparen und später ausgeben
✓ Typische Beispiele: Einkaufsgutscheine, Tankgutschein, Jobticket
Sachbezüge spielen heutzutage eine bedeutende Rolle bei der Vergütung von Arbeitnehmenden und sind generell im Einkommensteuergesetz (EstG) geregelt. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden verschiedene geldwerte Vorteile in Form von Sachleistungen gewähren. Zu den Sachbezügen zählen unter anderem Gutscheine und Geldkarten, die Arbeitnehmende vom Arbeitgeber erhalten können. Diese können für diverse Dienstleistungen oder Waren bei festgelegten Akzeptanzstellen eingelöst werden und können somit die Gesamtzufriedenheit der Mitarbeitenden erhöhen.
Eine (finanziell) besonders attraktive Möglichkeit, seinen Mitarbeitenden regelmäßig Sachleistungen zukommen zu lassen, ist der steuerfreie Sachbezug. Hierbei können Arbeitnehmende Sachleistungen im Wert von bis zu 50 Euro pro Monat (Freigrenze) steuerfrei erhalten. Bei einer Überschreitung dieser Grenze wird der gesamte Betrag bzw. geldwerte Vorteil steuerpflichtig (Unterschied Freibetrag vs. Freigrenze siehe unten).
Vom steuerfreien Sachbezug können alle Mitarbeitenden profitieren. Eine Studie zeigt jedoch, dass bei jedem dritten Unternehmen nur eine bestimmte Personengruppe den 50-Euro-Sachbezug erhält. Somit besteht für Arbeitgeber grundsätzlich ein großes Potenzial, künftig größeren Teilen oder sogar der gesamten Belegschaft einen zusätzlichen Leistungsanreiz zu bieten.
Sachbezüge bieten also generell nicht nur steuerliche Vorteile, sondern können auch die Mitarbeiterzufriedenheit und -motivation steigern. Arbeitgeber, die ihrer Belegschaft attraktive Sachbezüge bieten, können eine positive Unternehmenskultur schaffen und damit insgesamt die Bindung der Mitarbeitenden an das Unternehmen stärken. Um einen zusätzlichen Nutzen sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmende zu schaffen, bieten sich Sachbezüge mit besonderem Mehrwert an – wir von i-gb sehen hier im Bereich der Gesundheitsförderung ein großes Potenzial, das sich mit unserem vielfältigen Gesundheitsangebot ausschöpfen lässt.
Vorteile für Arbeitgeber auf einen Blick:
Unter der Freigrenze von 50 Euro pro Monat keine steuerlichen Abgaben
Zeichen der Wertschätzung, erhöht die Mitarbeiterzufriedenheit und -bindung
Sachbezüge als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar
Stärkung der Arbeitsmotivation und Produktivität
Positive Beeinflussung des Betriebsklimas
Steigerung der Arbeitgeberattraktivität
Was müssen Arbeitgeber beim steuerfreien Sachbezug beachten?
Damit der Sachbezug steuerfrei und rechtlich korrekt bleibt, werden nachfolgend die fünf zentralen Hinweise für Arbeitgeber dargestellt.
Zuflussprinzip
Der steuerfreie Sachbezug kann den Mitarbeitenden monatlich zufließen. Aufgrund der monatsgenauen Betrachtung (max. 50 € in jedem Monat) dürfen die Sachbezüge nicht gesammelt und beispielsweise jährlich ausgezahlt werden. Das heißt, dass ein gebündelter Zufluss im Wert von 600 € am Ende des Jahres nicht möglich ist. Nicht ausgeschöpfte Beträge verfallen und lassen sich nicht auf die folgenden Monate übertragen. Jedoch können Sachbezüge in Form von Gutscheinen von Arbeitnehmenden gesammelt und erst später eingelöst werden.
(Ausnahme: Gutscheine, die direkt beim Arbeitgeber eingelöst werden – hier gilt erst der Zeitpunkt der Einlösung als Zeitpunkt des Zuflusses.)
Freibetrag vs. Freigrenze
Ein Freibetrag ist ein Betrag, der immer steuerfrei bleibt. Wird ein bestimmter Betrag überschritten, so ist nur der überschreitende Betrag steuerpflichtig.
Eine Freigrenze ist ein Betrag, der bis zu einer bestimmten Grenze steuerfrei bleibt. Wird die Grenze überschritten, so ist der gesamte Betrag zu versteuern.
Der 50-Euro-Sachbezug stellt eine Freigrenze dar. Demnach sollte der Wert von 50 Euro pro Monat nicht überschritten werden, damit die gesamte Sachleistung steuerfrei bleibt.
Wie viel kommt bei den Arbeitnehmenden an?
Immer mehr Unternehmen setzen auf den steuerfreien Sachbezug
Laut der im Juni 2023 veröffentlichte IPSOS Studie schöpfen 54 % aller befragten Unternehmen den 50-Euro Sachbezug monatlich aus. Knapp ein Drittel (29 %) der Unternehmen nutzt den Sachbezug nicht einmal halb so oft, wie es möglich wäre. Diese Daten zeigen das große Potenzial, das sich hier noch für viele Arbeitgeber bietet. Schließlich können sich diese mithilfe von attraktiven Mitarbeiter-Benefits von ihren Wettbewerbern abheben und von zahlreichen weiteren Vorteilen profitieren.
Dieses Potential erkennen immer mehr Unternehmen. Während 2016 noch 27 % der befragten Unternehmen das Ausschöpfen des steuerfreien Sachbezugs als zu aufwändig empfanden, waren es im Jahr 2022 nur noch 19 %. Dies kann als ein gestiegenes Bewusstsein bzw. eine steigende Begeisterung gewertet werden, den Mitarbeitenden mittels Sachbezügen Wertschätzung auszudrücken.
Dennoch scheint es weiterhin einige Hürden bei der Umsetzung des steuerfreien Sachbezugs zu geben. Als größte Hürden werden fehlende Zeitkapazitäten mit einer Häufigkeit von 30 % und fehlende Informationen mit 27 % genannt. Genau hier setzen wir von i-gb an. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung bringen wir umfangreiches fachliches Know-how mit und nehmen Ihnen nahezu sämtlichen Verwaltungsaufwand ab, sodass Sie sich auf Ihre Kernkompetenzen konzentrieren können. Außerdem bieten wir Ihnen mit unserem Top-Kundenservice eine enge und individuelle Betreuung bei der Implementierung und Umsetzung unseres vielfältigen Benefit-Programms in Ihrem Unternehmen.
Vergleich des 50-Euro-Sachbezugs mit weiteren Arbeitgeberleistungen
Im Folgenden finden Sie verschiedene Möglichkeiten, um Ihren Mitarbeitenden geldwerte Vorteile bzw. Leistungen zukommen zu lassen. Neben dem monatlichen 50-Euro-Sachbezug gibt es noch weitere steuerlich begünstigte Optionen, die anlassbezogen bzw. unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschöpft werden können
Die nachfolgend dargestellten Beträge und Grenzen beziehen sich jeweils auf eine:n Mitarbeiter:in. So können beispielsweise die Kosten für die Feierlichkeiten eines Unternehmens zusammengerechnet und durch alle anwesenden Mitarbeitenden geteilt werden.
50-Euro-Sachbezug (§ 8 Abs. 2 EstG)
- 50 Euro pro Monat (lohnsteuer- und sozialabgabenfrei)
- Freigrenze
- Sachleistungen wie Gutscheine oder Geldkarten, die zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden
Anlassbezogene Sachbezüge (§ 19 EstG, R19.6 LStR)
- 60 Euro je Anlass (lohnsteuer- und sozialabgabenfrei)
- Freigrenze
- Persönliche Anlässe privater Natur (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt/Taufe des Kindes) oder im beruflichen Kontext (z. B. rundes Mitarbeiterjubiläum)
Feierlichkeiten des Unternehmens (§ 19 Abs. 1a EstG)
- 110 Euro je Anlass abzüglich Kosten für die Umsetzung (z. B. Weihnachtsfeier) lohnsteuer- und sozialabgabenfrei, maximal zweimal pro Jahr
- Freibetrag
- Bei Überschreitung des Betrags Pauschalversteuerung von 25 % des übersteigenden Betrags möglich
Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 EstG)
- 1080 Euro pro Jahr lohnsteuer- und sozialabgabenfrei
- Freibetrag
- Gilt für Rabatte auf hauseigene Produkte und Dienstleistungen, bei Überschreitung des Betrags muss jeder weitere Euro Rabatt versteuert werden
Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EstG)
- 600 Euro pro Jahr lohnsteuer– und sozialabgabenfrei
- Freibetrag
- Unterstützung der Mitarbeitergesundheit im Sinne der §§ 20 und 20b SGB 5 (Primärprävention und betriebliche Gesundheitsförderung): Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention (Kurse, die durch ZPP zertifiziert sind), nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers (unter bestimmten Voraussetzungen) oder Leistungen betrieblicher Gesundheitsförderung im Handlungsfeld „gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil“
Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger (§ 3 Nr. 34a EstG)
- 600 Euro pro Jahr lohnsteuer– und sozialabgabenfrei
- Freibetrag
- Für Leistungen eines externen Dienstleistungsunternehmens zur Beratung oder Vermittlung von Betreuungspersonal für pflegebedürftige Angehörige der Mitarbeitenden, die eine kurzfristige Betreuung aus zwingenden beruflichen Gründen benötigen
Kinderbetreuung (§ 3 Nr. 33 EstG)
- Kein fester Betrag, lohnsteuer- und sozialabgabenfrei
- Für Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (bspw. in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen)
Steuerfreien Sachbezug mitarbeiterorientiert gestalten: Gesundheitsförderung als wertvoller Benefit
Sowohl die Praxis als auch die jüngste Studie des Beratungsunternehmens Willis Towers Watson zu den Benefits-Trends (2021 Benefit Trends Survey) zeigen, dass Unternehmen ihre Corporate Benefits verstärkt nach den Bedürfnissen ihrer Mitarbeitenden ausrichten. So haben in der Studie 8 von 10 Unternehmen angegeben, dass ihre Benefits künftig noch stärker auf die Optimierung der Employee Experience, also wie die Mitarbeitenden ihr Arbeitsumfeld wahrnehmen einzahlen sollen. Einen maßgeblichen Einfluss auf diese Wahrnehmung haben gesundheitsfördernde Benefits. Dazu passt, dass laut der Studie jedes zweite Unternehmen plant, seine Maßnahmen zur Gesundheitsförderung auszubauen.
Wir von i-gb bieten Arbeitgebern ein vielfältiges Gesundheitsangebot, das aufgrund seiner hohen Vielfalt und Flexibilität eine attraktive Möglichkeit darstellt, um den 50-Euro-Sachbezug sinnvoll auszuschöpfen. Wie das in drei Schritten einfach gelingt, sehen Sie nachfolgend.
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